Landwirtschaftliche Fahrzeuge Zulassungs- und fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge

Hinweis

Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nehmen zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlich eine Sonderstellung ein.

Während lof Zugmaschinen in der Regel zulassungspflichtig sind, werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) und Stapler je nach ihrer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) zulassungsfrei gestellt. Auch Anhänger in lof Betrieben sind unter Umständen zulassungsfrei.

Fahrerlaubnisrechtlich werden lof Zugmaschinen auch mit Anhängern zumeist den nationalen Klassen L und T zugeschlagen.

Diese Sonderstellung erfordert es, die zugehörigen zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Powerpoint Präsentationen, Dateien und Sachverhalte auf einer Webseite gebündelt darzustellen.

 

Zulassungsfreie Futtermischwagen [§ 3 III Nr. 1 a) FZV iVm § 2 Nr. 17 FZV iVm § 2 Satz 3 Nr. 1 FZV]
Zulassungsfreie Holzrückefahrzeuge [§ 3 III Nr. 1 a) FZV iVm § 2 17 FZV iVm § 2 Satz 3 Nr. 2 FZV]
Zulassungsfreie einachsige lof Zugmaschinen [§ 3 III Nr. 1 b) FZV)
Zulassungsfreie Anhänger in land- oder fortwirtschaftlichen Betrieben [§ 3 III Nr. 2 a) FZV]
Zulassungsfreie lof Arbeitsgeräte [§ 3 III Nr. 2 h) FZV]
Geschwindigkeitsschilder an lof Fahrzeugen; Anhänger mit 25 km/h falsch deklariert
Fahrerlaubnisfreie lof Zugmaschinen (§ 4 I Nr. 3 FeV)
Fahrerlaubnisfreie einachsige Zugmaschinen (§ 4 I Nr. 3 FeV)
Fahrerlaubnisrechtliche Klasseneinteilung lof Fahrzeuge
Sachverhalt mit Lösung als pptx: „Lof Zugmaschine (40 km/h) mit lof Anhänger (25 km/h) fährt zu schnell“
Sachverhalt mit Lösung in Textform: „Lof Zugmaschine (40 km/h) mit lof Anhänger (25 km/h) fährt zu schnell“
Sachverhalt mit Lösung als pptx: „Gartenpflege als lof Zweck ?“
Sitzkarren