Hinweis
Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nehmen zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlich eine Sonderstellung ein.
Während lof Zugmaschinen in der Regel zulassungspflichtig sind, werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) und Stapler je nach ihrer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) zulassungsfrei gestellt. Auch Anhänger in lof Betrieben sind unter Umständen zulassungsfrei.
Fahrerlaubnisrechtlich werden lof Zugmaschinen auch mit Anhängern zumeist den nationalen Klassen L und T zugeschlagen.
Diese Sonderstellung erfordert es, die zugehörigen zulassungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Powerpoint Präsentationen, Dateien und Sachverhalte auf einer Webseite gebündelt darzustellen.